Bei der Vermittlung von Arbeit verlangt die Akquisition von Personal viel Zeit. Nachdem die Stelle ausgeschrieben ist, müssen als nächstes die Bewerber gesichtet und dann die als geeignet befundenen Anwärter zu Gesprächen gebeten werden.
Stärken, und die Schwächen
Generell sind Nachfragen nach den Dingen die derjenige gut bzw. nicht so gut kann erlaubt. Im Gespräch geht es hierbei aber gar nicht so sehr um die Defiziete. Es wird viel mehr darauf geachtet, wie der Bewerber reagiert, was auf die Belastungsfähigkeit schließen lässt.
Gebrechen
Im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anwärter ist die Frage nach Krankheiten ausschließlich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Tätigkeitsfeld geäußert werden (z.B. in der Medizin).
Körperliche Behinderungen
Die Frage nach körperlicher Behinderung ist bei der Arbeitsvermittlung aus Gründen der Diskriminierung grundsätzlich verboten (vgl. § 81 II SGB IX und AGG). Ausschliesslich erlaubt ist sie nur, wenn die ausgeschriebene Arbeit nicht gemäß des Vertrages durchgeführt werden könnte. Sollte der Dienstherr seiner Verpflicht zur Beschäftigung von Arbeitern mit behinderung nachkommen möchte (vgl. § 71 SGB IX), ist das Recht nach Fragen trotzdem abzulehnen. Erst nach sechs Monatiger Beschäftigung ist diese Frage erlaubt.
Familienplanung & Schwangerschaft
Es ist generell nicht erlaubt, eine Bewerberin zu fragen ob diese Schwanger ist oder eine Schwangerschaft plant. Fragen zur Lebensplanung sind ebenfalls unzulässig
Bisheriges Einkommen
Im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist eine Frage nach dem bisherigen Einkommen nicht gestattet. Sollte sich aber aus dem Einkommen die Eignung des Anwärters folgern lassen z.B. bei Beschäftigung auf Provision, ist so eine Nachfrage nach dem bisherigen Lohn legitim.
Vorbestraft sein
Es darf im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Jobs in der Regel nicht nach Vorstrafen gefragt werden. Die Ausnahme bildet ein direkter Bezug zur Tätigkeit (z.B. wenn ein Verkäufer gesucht wird und der Bewerber wegen Diebstahl oder ähnlichen Vergehen verurteilt wurde oder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft). Die Frage nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, die keine Verurteilung nach sich gezogen haben, ist nicht zulässig.
Sonstige Fragen
Bei Bewerbungsgesprächen sind Erkundigungen zur ethnischen Herkunft, Religionszugehörigkeit, Alter, sexuellen Orientierungen, der Weltanschauung oder der zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sind generell unzulässig.